Am 20.10.2020 wurde durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz (kurz PDSG) auch das SGB V (hier insbesondere § 75c) angepasst. Darin wird geregelt, dass auch Krankenhäuser, die nicht zur kritischen Infrastruktur (KRITIS) gehören, ihre IT-Sicherheitsmaßnahmen bis zum 01.01.2022 prüfen und ggf. anpassen müssen.
Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) stellt der Bund ab dem 1. Januar 2021 3 Milliarden Euro und die Länder 1,3 Milliarden Euro bereit. Krankenhäuser können so Mittel zur Modernisierung von Notfallkapazitäten, Erweiterung der Digitalisierung und Beratung und Erhöhung der IT-Sicherheit beantragen.
Wir gehören zu den berechtigten Dienstleistern und haben für Sie eine kurze Übersicht zusammengestellt, welche Maßnahmen förderfähig sind.